Eine Frau, ein Mann und eine weitere Person, die mit dem Rücken zur Kamera sitzt, sitzen gemeinsam an einem Tisch und unterhalten sich.

Steuerliche Änderungen

Verschiedene steuerliche Änderungen hinsichtlich der Kraftfahrzeuge treten ab dem kommenden Jahr 2023 in Kraft. Diese beziehen sich auf den NoVA-Tarif, neue maximale CO2-Emissionswerte für "schadstoffarme Fahrzeuge" und vieles mehr.

1. Änderung NoVA-Tarif

Mit 1.1.2023 ändern sich beim NoVA-Tarif für Pkw und auch bei jenem für leichte Nutzfahrzeuge der CO2-Abzugsbetrag, der für die Ermittlung des NoVA-Satzes vom CO2-Emissionswert des Fahrzeuges in Abzug zu bringen ist, der Höchststeuersatz sowie der Malus-Grenzwert und der Malus-Betrag.

Neuer NOVA-Tarif

CO2-Werte nach WLTP ab 1.1.2022 ab 1.1.2023 ab 1.1.2024 ab 1.1.2025
PKW LKW PKW LKW PKW LKW PKW LKW
CO2-Abzugsbetrag 107 g/km 160 g/km 102 g/km 155 g/km 97 g/km 150 g/km 94 g/km 147 g/km
Höchststeuersatz 60% 70% 80%
Malus Grenzwert 185 g/km 238 g/km 170 g/km 223 g/km 155 g/km 208 g/km 155 g/km 208 g/km
Malus-Betrag pro 1 g/km €60 €70 €80
Abzugsposten 350 € 350 € 350 € 350 € 350 € 350 € 350 € 350 €

PKW: Steuersatz = (CO₂-Emissionswert in g/km – 102 g/km) : 5
LKW: Steuersatz = (CO₂-Emissionswert in g/km – 155 g/km) : 5

2. Sachbezug: Neuer Maximaler CO2-Emissionswert für "schadstoffarme Fahrzeuge"

Kann das Fahrzeug des Betriebes auch für private Zwecke benutzt werden (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der in Höhe des Sachbezugswertes die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) erhöht. Nur wenn ein Fahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km verwendet wird, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes sind schadstoffarme von anderen Fahrzeugen zu unterscheiden. Der maximale CO2-Emissionswert für schadstoffarme Fahrzeuge wird jährlich angepasst, wobei der Grenzwert 2023 132 g/km betragen wird. Liegt der CO2-Emissionswert unter dem Grenzwert im Jahr der erstmaligen Zulassung, kann auch in den Folgejahren der Sachbezugswert für schadstoffarme Fahrzeuge angesetzt werden.

Wenn der CO2-Emissionswert eines Fahrzeuges nicht über dem Grenzwert liegt, ist sowohl der allgemeine Sachbezugswert als auch der halbe Sachbezugswert, der angesetzt werden kann, wenn die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, und die jeweiligen Höchstbeträge um 25 % niedriger.

Sachbezugswerte

CO2-Werte nach WLTP 2022 2023 2024 ab 2025
CO-Emissionsgrenzwert für schadstoffarme Fahrzeuge 135 g/km 132 g/km 129 g/km 126 g/km
Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 960 €
Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 720 €
Halber Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert 1% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 480 €
Halber Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 360 €
"Mini"-Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert 0,67 € pro km (ohne Chauffeur) / 0,96 € pro km (mit Chauffeur)
"Mini"-Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert 0,50 € pro km (ohne Chauffeur) / 0,72 € pro km (mit Chauffeur)
Sachbezug bei Emissionswert = 0 g/km Sachbezugswert = 0

3. Kein Sachbezug für das Aufladen von E-Fahrzeugen

Laut einer geplanten Änderung der Sachbezugswerte-VO (Begutachtungsentwurf vom 8.11.2022) ist vorgesehen, dass ab 2023 auch dann kein Sachbezug anzusetzen ist,

  • wenn der Arbeitgeber die bei anderen Ladestationen angefallenen Ladekosten ersetzt oder trägt und/oder
  • Arbeitnehmer beim Arbeitgeber auch nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge unentgeltlich aufladen können.

Wenn der Arbeitgeber Kosten für die Anschaffung einer Ladestation für Dienstwägen beim Arbeitnehmer ersetzt oder trägt, soll nur der 2.000 € übersteigende Wert als Sachbezug anzusetzen sein.

Die Finalversion der Sachbezugswerte-VO ist abzuwarten.

4. Carsharing

Werden Carsharing-Plattformen von Arbeitnehmenden genutzt, können Zuschüsse des Betriebes für die private Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen (E-Autos, aber auch E-Bikes oder E-Scooter) ab 2023 bis zu einer Höhe von 200 € pro Jahr steuerfrei gestellt werden:

  • Voraussetzung ist, dass der Zuschuss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen an die Beschäftigten geleistet wird (Stand Regierungsvorlage Teuerungs-Entlastungspaket Teil II).
  • Der Zuschuss ist auch von den Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) befreit. Nach der Regierungsvorlage ist hingegen – derzeit – keine Befreiung in der Sozialversicherung vorgesehen.

Die Übernahme der Kosten von betrieblichen Fahrten ist bereits dem Grunde nach nicht steuerpflichtig beim Arbeitnehmenden.

5. Investitionsfreibetrag NEU (§ 11 EStG in der Fassung des ÖkoStRefG 2022 Teil I)

Unternehmer*innen (z.B. Einzel- und Mitunternehmer, GmbH) können ab 1.1.2023 bei der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter einen Investitionsfreibetrag geltend machen:

  • Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist – damit etwa auch für E-Fahrzeuge – können 15 % der Anschaffungskosten (maximal von 1.000.000 € im Wirtschaftsjahr, im Rumpfwirtschaftsjahr aliquot) als zusätzliche Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
  • Für sonstige Wirtschaftsgüter (mit Ausnahmen) beträgt der Investitionsbetrag 10 % der Anschaffungskosten.
  • Ausdrücklich ausgeschlossen sind z.B. Pkw und Lkw mit Verbrennungsmotoren (aufgrund der Nutzung fossiler Energieträger) und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Allgemeine Voraussetzungen für den Investitionsbetrag sind, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes mindestens 4 Jahre beträgt und die Nutzung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgt.
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